BAG - Urteil vom 22.09.2015
9 AZR 170/14
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TV-L) in den vom 01.03.2009 bis zum 31.12.2012 geltenden Fassungen § 26 Abs. 2 Buchst. c; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TV-L) in den vom 01.03.2009 bis zum 31.12.2012 geltenden Fassungen § 33 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TV-L) in den vom 01.03.2009 bis zum 31.12.2012 geltenden Fassungen § 37 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 1922; BUrlG § 1; BUrlG § 3; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 125 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 76
AUR 2016, 82
ArbRB 2016, 3
BAGE 152, 308
BB 2016, 1527
DB 2015, 6
DB 2016, 180
EzA-SD 2015, 4
FamRZ 2016, 368
MDR 2016, 892
NJW 2016, 1837
NJW 2016, 8
NZA 2016, 37
ZEV 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 467/13
ArbG Zwickau, vom 07.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 118/13

Zeitpunkt des krankheitsbedingten Verfalls des Urlaubsanspruchs

BAG, Urteil vom 22.09.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 170/14

DRsp Nr. 2015/21203

Zeitpunkt des krankheitsbedingten Verfalls des Urlaubsanspruchs

1. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, gehen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres unter. Der Verfall tritt nicht bereits vor diesem Zeitpunkt tageweise ein. 2. Der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar. Orientierungssätze: 1. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Sie gehen mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter. Der Verfall tritt nicht bereits vor diesem Zeitpunkt tageweise ein. 2. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist ein reiner Geldanspruch und nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs. Der Abgeltungsanspruch ist nicht als Äquivalent zum Urlaubsanspruch, sondern als ein Aliud in Form eines selbstständigen Geldanspruchs anzusehen. 3. Der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter. Er ist vererbbar.