BFH - Urteil vom 14.03.2006
VIII R 49/04
Normen:
EStG (1997) § 17 Abs. 1 S. 1, 3, 4 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; GmbHG § 54 § 55 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1954
BFH/NV 2006, 1908
BFHE 213, 307
BStBl II 2006, 746
DB 2006, 1929
DStR 2006, 1591
GmbHR 2006, 1057
NJW-RR 2007, 475
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 20/04

Zeitpunkt des Unterschreitens der Wesentlichkeitsgrenze bei Kapitalerhöhung für die Bestimmung der Fünf-Jahres-Frist i.S. des § 17 Abs. 1 EStG

BFH, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen VIII R 49/04

DRsp Nr. 2006/22650

Zeitpunkt des Unterschreitens der Wesentlichkeitsgrenze bei Kapitalerhöhung für die Bestimmung der Fünf-Jahres-Frist i.S. des § 17 Abs. 1 EStG

»Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter zugunsten eines Mitgesellschafters unentgeltlich auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung mit der Folge, dass seine bisher wesentliche Beteiligung zu einer unwesentlichen wird, beginnt der Lauf der Fünf-Jahres-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister.«

Normenkette:

EStG (1997) § 17 Abs. 1 S. 1, 3, 4 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; GmbHG § 54 § 55 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war jedenfalls seit 1990 mit 360 000 DM an dem Stammkapital einer GmbH (insgesamt 1 Mio. DM) beteiligt (36 v.H.). 1993 waren neben dem Kläger auch F und P an der GmbH, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September) hatte, beteiligt.

Am 20. Februar 1993 wandte sich der Kläger mit folgendem Schreiben an F, das dieser handschriftlich mit Vornamen und dem Vermerk "i.O." gegenzeichnete:

"Lieber ...(F),

ich beziehe mich auf unsere Gespräche in den letzten Tagen und Wochen und möchte an dieser Stelle nochmals bedauern, dass durch meine persönliche finanzielle Situation Probleme auf die Unternehmensgruppe einwirken.