FG Düsseldorf - Urteil vom 14.09.2010
13 K 997/08 E
Normen:
EStG 1997 § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG 1997 § 17 Abs. 1 Satz 3; EStG 1997 § 17 Abs. 1 Satz 4; GmbHG § 14; GmbHG § 54 Abs. 3;

Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kapitalerhöhung; Maßgeblichkeit der Handelsregistereintragung; Anteilsveräußerung; Wesentlichkeitsgrenze; Kapitalerhöhung; Handelsregistereintragung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 13 K 997/08 E

DRsp Nr. 2011/4613

Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kapitalerhöhung; Maßgeblichkeit der Handelsregistereintragung; Anteilsveräußerung; Wesentlichkeitsgrenze; Kapitalerhöhung; Handelsregistereintragung

Bezugsrechte aufgrund einer wirksamen Kapitalerhöhung, durch die nach dem Gesamtplan die Beteiligungshöhe eines GmbH-Gesellschafters trotz des gleichzeitigen Hinzuerwerbs von Anteilen wieder unter die Wesentlichkeitsschwelle von 25 % abgesenkt werden sollte, sind bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, an dem die Erhöhung des Stammkapitals durch Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister wirksam wird.

Tenor

Unter Abweisung der weitergehenden Klage werden der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 vom 12.6.2002 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22.2.2008 dahingehend geändert, dass für die Klägerin nur noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.056.171 DM zu erfassen sind. Diese Einkünfte sind gem. § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ermäßigt zu besteuern. Die Berechnung der Steuer wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung dem Beklagten übertragen.

Die Kläger tragen 95 % und der Beklagte 5 % der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 1997 § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG 1997 § 17 Abs. 1 Satz 3; EStG 1997 § 17 Abs. 1 Satz 4; § ;