FG Niedersachsen - Urteil vom 19.02.2009
5 K 90/06
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; EStG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; EStG § 19; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 38a;

Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung - Abfindung; Zeitpunkt des Zuflusses

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 5 K 90/06

DRsp Nr. 2009/10863

Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung - Abfindung; Zeitpunkt des Zuflusses

1. Die Zahlung einer Abfindung unterliegt als Teil der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in dem Kalenderjahr der ESt, in dem die Einnahmen zufließen. 2. Das bloße Innehaben eines Anspruchs führt nicht bereits zum Zufluss. Vielmehr sind Einnahmen erst zugeflossen, wenn der Stpfl. über sie wirtschaftlich verfügen kann; bei Geldbeträgen heißt das, diese müssen bar ausgezahlt oder einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben werden. 3. Vereinbaren ArbG und ArbN, dass die vereinbarte Abfindung - anders als ursprünglich geplant - nicht in 2003, sondern erst in 2004 auszuzahlen ist und erfolgt die Auszahlung auch tatsächlich erst in 2004, so fließt die Abfindung in 2004 zu.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; EStG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; EStG § 19; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 38a;

Tatbestand:

Die Kläger sind zusammen veranlagte Ehegatten. Streitig ist, ob eine Abfindung im Streitjahr (2003) oder erst im Jahr 2004 steuerlich zu berücksichtigen ist.