FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.11.2008
3 K 101/05
Normen:
EStG § 11; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 38 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 42;
Fundstellen:
EFG 2009, 394

Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung bei Hinausschieben der Fälligkeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 3 K 101/05

DRsp Nr. 2009/1557

Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung bei Hinausschieben der Fälligkeit

1. Eine Abfindung wird als Arbeitslohn, der nicht laufend gezahlt wird (sonstige Bezüge) in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließt; laufender Arbeitslohn gilt dagegen in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. 2. Die Vereinbarung über das Hinausschieben der Fälligkeit einer Abfindungszahlung, die vor dem erstmaligen Eintritt der Fälligkeit getroffen wird, ist keine wirtschaftliche Verfügung über die Abfindungszahlung selbst, so dass die Abfindung - ohne Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO - erst zum vereinbarten, hinausgeschobenen Fälligkeitszeitpunkt nach § 11 Abs. 1 EStG zufließt. 3. Erfolgt die Vereinbarung über die Fälligkeit bevor der Anspruch entstanden ist, liegt eine anfängliche Stundung im Sinne eines von vornherein vereinbarten späteren Fälligkeitstermins vor. 4. Der Umstand, dass ein Abfindungsanspruch in einer kollektivrechtlichen innerbetrieblichen Vereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsleitung seinen Ursprung hat, hat keine Auswirkung auf die rechtliche Beurteilung des individuell vereinbarten Zeitpunkt der Fälligkeit und damit des Zuflusses der Abfindung nach § 11 Abs. 1 EStG.