FG Nürnberg - Urteil vom 09.05.2008
IV 362/06
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; AO § 159 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zeitpunkt einer Schenkung von Wertpapieren

FG Nürnberg, Urteil vom 09.05.2008 - Aktenzeichen IV 362/06

DRsp Nr. 2008/17766

Zeitpunkt einer Schenkung von Wertpapieren

1. Eine Schenkung von Wertpapieren, die in einem Depot verwahrt werden, wird mit Abtretung des Herausgabeanspruchs ausgeführt. 2. Gemäß § 90 Abs. 2 AO hat ein Steuerpflichtiger den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen, wenn ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen ist, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung bezieht.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; AO § 159 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, zu welchem Zeitpunkt eine Schenkung an die Klägerin erfolgt ist.

Die Klägerin ist im Jahr 1967 geboren und seit ihrer Ausbildung bei der Bank 1 als Bankkauffrau tätig. Sie heiratete im April 1996. Die Eltern der Klägerin sind in den Jahren 1944 bzw. 1945 geboren und betreiben ein Elektroinstallationsgeschäft in der Rechtsform einer GmbH.

Im November 1992 wurde bei der Bank 2 in 2 ein Konto und Depot Nr. XXX lautend auf Herrn A oder Frau B, die Eltern der Klägerin, eingerichtet. Die Klägerin besaß seit diesem Zeitpunkt Kontovollmacht und war Ansprechpartnerin für Kontotransaktionen. Die Eltern der Klägerin machten gegenüber dem zuständigen Finanzamt weder einkommen- noch vermögensteuerliche Angaben bezüglich der Kapitalanlage.