BAG - Urteil vom 21.02.2008
8 AZR 77/07
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 343 zu § 613a BGB
DB 2008, 1756
NZA 2008, 825
ZIP 2008, 2132
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2105/05
ArbG Celle - 2 Ca 128/05 - 5.9.2005,

Zeitpunkt eines Betriebsübergangs

BAG, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 77/07

DRsp Nr. 2008/11829

Zeitpunkt eines Betriebsübergangs

Orientierungssätze: Für den Zeitpunkt eines Betriebsübergangs ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der neue Inhaber die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführt oder wieder aufnimmt. Die bloße vertraglich eingeräumte Möglichkeit zu einer unveränderten Fortführung des Betriebs genügt nicht.

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsvergütung und anteiligem Urlaubsgeld.

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin betrieb in C mehrere Hotels, darunter das Hotel "B". In diesem ist die Klägerin seit dem 1. August 2003 als Etagenhilfe beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2003 enthält ua. folgende Vereinbarungen:

"1. Auf das Arbeitsverhältnis finden die tariflichen Bestimmungen für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Niedersachsen Anwendung, sofern hier keine anderen Abmachungen getroffen sind.

...

5. Das Arbeitsentgelt beträgt EUR -863,42- Brutto pro Monat bei einer 25,0 Std./Woche. Mehrstunden soweit erforderlich, werden mit dem Tariflohn von EUR -7,97- abgerechnet"

erhielt die Klägerin monatlich ein anteiliges Urlaubsgeld in Höhe von 20,90 Euro brutto.