LAG Köln - Beschluss vom 27.06.1997
11 TaBV 75/96
Normen:
BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 78 ; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 161/96

Zeitweilige Verhinderung bei gerichtlicher Feststellung eigener Betroffenheit von Betriebsteilübergang

LAG Köln, Beschluss vom 27.06.1997 - Aktenzeichen 11 TaBV 75/96

DRsp Nr. 2001/14608

Zeitweilige Verhinderung bei gerichtlicher Feststellung eigener Betroffenheit von Betriebsteilübergang

Betreibt ein Betriebsratsmitglied gegen den Erwerber eines Betriebsteils, in dem er beschäftigt war, die gerichtliche Feststellung, durch Betriebsübergang dessen Arbeitnehmer geworden zu sein, so ist er bis zur gerichtlichen Klärung an der Ausübung seines (ehemaligen) Betriebsratsamtes für den beim früheren Arbeitgeber verbliebenen Restbetrieb zeitweilig verhindert i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Bis dahin verstößt der frühere Arbeitgeber nicht gegen das Behinderungsverbot des § 78 BetrVG, wenn er das Betriebsratsmitglied nicht weiter beschäftigt und vergütet und nicht als Betriebsratsmitglied behandelt.

Normenkette:

BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 78 ; BGB § 613a;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der beteiligte Arbeitgeber Herrn W L nach wie vor als Betriebsratsmitglied behandeln muss.