BAG - Urteil vom 16.10.2007
9 AZR 248/07
Normen:
HGB § 73 ; GewO § 109 ; BGB § 242 § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 33 zu § 630 BGB
ArbRB 2008,73
AuR 2008, 76
BAGE 124, 229
BB 2008, 507
DB 2008, 245
MDR 2008, 326
NJW 2008, 1175
NZA 2008, 298
ZIP 2008, 196
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 19/5 Sa 384/06 - 22.1.2007,
ArbG Wiesbaden, vom 05.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 772/05

Zeugnisanspruch bei Betriebsübergang; Verwirkung - Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis

BAG, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 248/07

DRsp Nr. 2007/24036

Zeugnisanspruch bei Betriebsübergang; Verwirkung - Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis

»Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.«

Orientierungssätze: 1. Bei der Erteilung eines Endzeugnisses ist der Arbeitgeber in der Regel an den Inhalt eines zuvor von ihm erteilten Zwischenzeugnisses gebunden, soweit die zu beurteilenden Zeiträume identisch sind. Schließt sich nach der Erteilung des Zwischenzeugnisses ein weiterer im Endzeugnis zu beurteilender Zeitraum an, darf der Arbeitgeber vom Inhalt des Zwischenzeugnisses nur abweichen, wenn die späteren Leistungen und das spätere Verhalten des Arbeitnehmers das rechtfertigen. Diese Grundsätze gelten auch bei einem Betriebsübergang. Regelmäßig ist der neue Arbeitgeber an den Inhalt des vom Betriebsveräußerer erteilten Zwischenzeugnisses gebunden.