FG Düsseldorf - Urteil vom 13.02.2014
12 K 3227/12 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 923

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung - Rechtsstreit gegen Bauträger wegen Besitzübertragung - Zustimmung zur Auflassung und Beseitigung von Baumängeln

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 12 K 3227/12 E

DRsp Nr. 2014/13336

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung – Rechtsstreit gegen Bauträger wegen Besitzübertragung – Zustimmung zur Auflassung und Beseitigung von Baumängeln

Die Kosten eines Zivilprozesses, in dem der Stpfl. die Besitzübertragung, die Zustimmung zur Auflassung sowie die Beseitigung von Baumängeln einer von einer Bauträgergesellschaft zu errichtenden Doppelhaushälfte geltend gemacht hat und nach zum ganz überwiegenden Teil obsiegendem Urteil als Zweitschuldner für die von dem unterlegenen –zwischenzeitlich insolventen – Bauträger zu tragenden Gerichtskosten in Anspruch genommen wird, sind nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dies folgt sowohl aus der wirtschaftlich existenziellen Bedeutung des Prozessgegenstandes i.S.d. der früheren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 9.5.1996, BStBl II 1996, 596) als auch aus der evident nicht mutwilligen Prozessführung i.S.d. BFH- Urteils vom 12.5.2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Gerichtskosten aus einem Zivilprozess in Höhe von 8.726 € als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG streitig.