BFH - Urteil vom 21.02.2006
II R 70/04
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1300
DStRE 2006, 928
ZEV 2006, 324
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 449/2000

Znsloses Darlehen keine mittelbare Grundstückschenkung

BFH, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen II R 70/04

DRsp Nr. 2006/16190

Znsloses Darlehen keine mittelbare Grundstückschenkung

1. Entscheidend für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist die den steuerpflichtigen Erwerb darstellende Bereicherung des Bedachten.2. In der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks kann eine sog. mittelbare Grundstückschenkung gesehen werden.3. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks beinhaltet keine mittelbare Grundstückschenkung. Denn Gegenstand der Zuwendung ist nicht das Grundstück sondern das Recht, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit zwei notariell beurkundeten Verträgen vom 11. September 1992 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) jeweils ein Grundstück. Die Anschaffungskosten einschließlich der Nebenkosten betrugen 4 505 069 DM (Grundstück I) bzw. 359 880 DM (Grundstück II); die Kaufpreise sollten am 30. September 1992 fällig werden. Mit privatschriftlichen Darlehensverträgen vom 11. September 1992 bzw. 5. Oktober 1992 gewährte der Ehemann (E) der Klägerin dieser für den Kauf der Grundstücke zinslose Darlehen auf unbestimmte Zeit. Die Darlehensbeträge entsprachen nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) den jeweiligen Anschaffungskosten der Grundstücke.