FG München - Urteil vom 12.06.2002
9 K 4020/99
Normen:
EStG § 11 ; EStG § 17 ; EStG § 19 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG (1990) § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1297

Zu- und Abfluß bei Buchung auf Verrechnungskonto; verdeckte Gewinnausschüttung; tatsächliche Verständigung

FG München, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 9 K 4020/99

DRsp Nr. 2002/12456

Zu- und Abfluß bei Buchung auf Verrechnungskonto; verdeckte Gewinnausschüttung; tatsächliche Verständigung

1. Für den Zeitpunkt des Abflusses nach § 11 Abs. 2 EStG von Aufwendungen beim Gesellschafter einer GmbH, die dem Verrechnungskonto des Gesellschafters belastet werden, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, für den dies geschieht, sondern in dem dies geschieht. Gleiches gilt bei Zahlungen an den Gesellschafter durch Gutschrift auf dem Verrechnungskonto für die Frage des Zuflusszeitpunktes nach § 11 Abs. 1 EStG. 2. Verkauft der Gesellschafter einer GmbH Waren der GmbH, ohne den Erlös dem Gesellschaftsvermögen zuzuführen, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die verdeckte Gewinnausschüttung kann nicht dadurch vermieden werden, dass in einem späteren Jahr auf dem Verrechnungskonto eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter nachgebucht wird. 3. Eine tatsächliche Verständigung ist nur möglich über den der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt, nicht über die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

Normenkette:

EStG § 11 ; EStG § 17 ; EStG § 19 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG (1990) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob beim Kläger negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in den Jahren 1990 bis 1993 zu berücksichtigen sind.