BFH - Urteil vom 11.09.2003
IV R 53/02
Normen:
EStG §§ 13 14 16 55 Abs. 1 2 3 4 5 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 258
BFHE 203, 454
BStBl II 2010, 184
DB 2004, 117
DStRE 2004, 247
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 683/99

Zuckerrübenlieferrecht als immaterielles Wirtschaftsgut

BFH, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen IV R 53/02

DRsp Nr. 2004/39

Zuckerrübenlieferrecht als immaterielles Wirtschaftsgut

»Ein vor dem 1. Juli 1970 entstandenes, nicht an Aktien gebundenes Zuckerrübenlieferrecht hatte sich vor diesem Stichtag nur dann als immaterielles Wirtschaftsgut verfestigt, wenn sich für solche Rechte bereits ein Markt gebildet hatte. Sofern das der Fall ist, kommt der Abzug eines anteiligen Buchwerts bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht in Betracht.«

Normenkette:

EStG §§ 13 14 16 55 Abs. 1 2 3 4 5 6 ;

Gründe:

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) veräußerte mit Wirkung zum 1. Oktober 1989 seinen landwirtschaftlichen Betrieb (rd. 63,5 ha). Der Kaufpreis in Höhe von 4 261 000 DM --später pauschal um 85 000 DM vermindert-- entfiel u.a. auf den Grund und Boden sowie in Höhe von 30 400 DM auf 152 Aktien an der Zucker AG .... Nach § 7 des Vertrages gingen das "Zuckerrübenkontingent" (13 917 dt A- und B-Rüben, davon 10 124 dt A-Rüben) sowie die Rübenlieferrechte einschließlich der Lieferrechte aus den mitübertragenen 152 Aktien (4 dt pro Aktie) mit auf den Erwerber über.