FG Niedersachsen - Urteil vom 31.07.2001
15 K 840/97
Normen:
EStG § 13 ; EStG § 14 ; EStG § 55 Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1431

Zuckerrübenlieferrecht; Rübenlieferrecht; Immaterielles Wirtschaftsgut; Bodengewinnbesteuerung - Ertragsteuerliche Behandlung betriebsgebundener Zuckerrübenlieferrechte (vom Grund und Boden abgespaltener Buchwert)

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.07.2001 - Aktenzeichen 15 K 840/97 - Aktenzeichen 15 K 237/98

DRsp Nr. 2001/15637

Zuckerrübenlieferrecht; Rübenlieferrecht; Immaterielles Wirtschaftsgut; Bodengewinnbesteuerung - Ertragsteuerliche Behandlung betriebsgebundener Zuckerrübenlieferrechte (vom Grund und Boden abgespaltener Buchwert)

1. Betriebsgebundene Rübenlieferrechte sind nicht Bestandteil des Grund und Bodens, sondern stellen ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut dar. 2. Dem Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf betriebsgebundener Rübenlieferrechte ist kein (anteiliger) Buchwert "Grund und Boden" gegenüber zu stellen. 3. Die Voraussetzungen einer verdeckten Regelungslücke im Zusammenhang mit der Einführung der Bodengewinnbesteuerung und Normierung der Verlustausschlussklausel in § 55 Abs. 6 EStG sind nicht gegeben, sodass eine (anteilige - auf das immaterielle WG "Zuckerrübenlieferrecht" entfallende -) Abspaltung von dem in der Bilanz enthaltenen Pauschalwert Grund und Boden auf den 01.07.1970 nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

EStG § 13 ; EStG § 14 ; EStG § 55 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung von Zuckerrübenlieferrechten im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.