FG Köln - Urteil vom 10.04.2013
9 K 2247/10
Normen:
EStG § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1;
Fundstellen:
DStRE 2014, 910

Zufluss von Arbeitslohn aus einer Ablösezahlung für die Übernahme einer Pensionsverpflichtung

FG Köln, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 9 K 2247/10

DRsp Nr. 2013/17968

Zufluss von Arbeitslohn aus einer Ablösezahlung für die Übernahme einer Pensionsverpflichtung

Bei der Übertragung einer Pensionsverpflichtung fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu, wenn der Ablösungsbetrag auf sein Verlangen an die übernehmende Gesellschaft gezahlt wird. Der Annahme eines Zuflusses steht nicht entgegen, dass dem Steuerpflichtigen nach den Vertragsvereinbarungen kein ausdrückliches Wahlrecht eingeräumt wurde, statt der Übertragung der Pensionsverpflichtung die Zahlung des Ablösungsbetrages an sich selbst verlangen zu können.

Normenkette:

EStG § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Ausgleichszahlung in Höhe von 761.554 EUR für die Übernahme einer Pensionszusage einen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am ….2008 verstorbenen Ehemannes A, mit dem sie im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird. Herr A war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der … A GmbH und der … A Sport GmbH, die im Veranlagungszeitraum 1996 durch eine „Ausgründung” aus dem Vermögen der … A GmbH entstanden ist.