BFH - Urteil vom 12.04.2007
VI R 6/02
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 ; EStG (i.d.F. des StRG 1990) § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 422
BB 2007, 1209
BB 2007, 1374
BFH/NV 2007, 1409
BFHE 217, 547
BStBl II 2007, 581
DB 2007, 1286
DStR 2007, 894
GmbHR 2007, 665
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz - 2 K 2605/00 - 25.9.2001 (EFG 2002, 275),

Zufluss von Arbeitslohn durch Ablösung einer Pensionszusage auch bei Übernahme der Pensionsverpflichtung durch einen Dritten und Tarifermäßigung für Ablösungsbetrag

BFH, Urteil vom 12.04.2007 - Aktenzeichen VI R 6/02

DRsp Nr. 2007/8894

Zufluss von Arbeitslohn durch Ablösung einer Pensionszusage auch bei Übernahme der Pensionsverpflichtung durch einen Dritten und Tarifermäßigung für Ablösungsbetrag

»1. Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. 2. Der Ablösungsbetrag unterliegt als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG 1990.«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 ; EStG (i.d.F. des StRG 1990) § 34 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (1995) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis zum 31. August 1995 Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Die A-GmbH hatte dem Kläger im Jahre 1984 eine Pensionszusage erteilt.