FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2018
3 K 1846/15
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 4 Hs. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;

Zugehörigkeit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb; Führen des Ausfalls des Gesellschafters mit seinem Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2018 - Aktenzeichen 3 K 1846/15

DRsp Nr. 2019/12384

Zugehörigkeit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb; Führen des Ausfalls des Gesellschafters mit seinem Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 S. 4 Hs. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob und in welcher Höhe Darlehen eines Gesellschafters an eine GmbH sowie eine behauptete Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellen.

Die Kläger, seit Anfang 2013 dauernd getrennt lebende Ehegatten, die im Streitjahr (2013) zusammen veranlagt wurden, waren mit - im Privatvermögen gehaltenen - Anteilen in Höhe von nominal jeweils 67.350 € an der A GmbH - beteiligt, deren Stammkapital 250.000 € betrug und die ihren Gewinn nach einem von dem Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (1. April bis 31. März) ermittelte.