FG Nürnberg - Urteil vom 31.07.2014
4 K 879/12
Normen:
GrEStG § 3 Abs. 3;

Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Nachlass i.S.d. § 3 Nr. 3 GrEStG

FG Nürnberg, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 4 K 879/12

DRsp Nr. 2014/14885

Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Nachlass i.S.d. § 3 Nr. 3 GrEStG

Eine Personengesellschaft und eine Erbengemeinschaft stellen trotz Beteiligungsidentität unterschiedliche Zuordnungssubjekte dar und unterliegen unterschiedlichen Rechtsnormen, sodass Grundstücke der Personengesellschaft nicht zum Nachlass i.S.d. § 3 Nr. 3 GrEStG gehören, wenn eine Beteiligung an der grundbesitzenden Personengesellschaft im Wege der Erbschaft übergegangen ist und die Personengesellschaft Grundstücke an die Gesellschafter bzw. Miterben überträgt.

Normenkette:

GrEStG § 3 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG wegen Teilerbauseinandersetzung in Höhe von 10/16tel zu gewähren ist.

I.

Am 07.05.2009 verstarb EL UUU, welcher in erster Ehe verheiratet gewesen war mit der am 08.11.2002 vorverstorbenen F UUU (geb. TTT); eine testamentarische Erbeinsetzung nach dieser hatte der Erblasser am 08.01.2003 ausgeschlagen. Der Erblasser selbst wurde beerbt von seinen drei Kindern K 1, K 2 UUU und dem Kläger zu gleichen Teilen.

1. Der Erblasser und seine drei Kinder waren an der Besitzgesellschaft UUU beteiligt wie folgt:

Erblasser zu 10/16
K 1 zu 2/16
K 2 UUU zu 2/16
Kläger zu 2/16

§ 9 („Tod eines Gesellschafters“) des Gesellschaftsvertrages der Besitzgesellschaft UUU vom 19.07.1996 lautete: