BFH - Urteil vom 27.11.2008
IV R 16/06
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 709 Abs. 1; BGB § 747 S. 2; EStG § 52 Abs. 15 S. 6;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2467/01

Zulässige Erhebung einer Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Vertretung einer Erben- und einer Bruchteilsgemeinschaft; Beteiligtenfähigkeit einer Bruchteilsgemeinschaft; Klagebefugnis eines einzelnen Mitglieds einer Erbengemeinschaft; Ausübung des Eigentums an einem Grundstück durch eine Erbengemeinschaft und Grundstückgemeinschaft

BFH, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen IV R 16/06

DRsp Nr. 2009/6754

Zulässige Erhebung einer Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Vertretung einer Erben- und einer Bruchteilsgemeinschaft; Beteiligtenfähigkeit einer Bruchteilsgemeinschaft; Klagebefugnis eines einzelnen Mitglieds einer Erbengemeinschaft; Ausübung des Eigentums an einem Grundstück durch eine Erbengemeinschaft und Grundstückgemeinschaft

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 709 Abs. 1; BGB § 747 S. 2; EStG § 52 Abs. 15 S. 6;

Gründe:

I.

Streitig ist in prozessualer Hinsicht, ob die gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gerichtete Klage zulässig erhoben wurde, obwohl eine Feststellungsbeteiligte nicht zugestimmt hat, und in der Sache, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines früher zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnhauses im Streitjahr (1998) steuerlich zu erfassen ist.