LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.04.2004
5 Sa 2048/03
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 133 § 157 § 328 § 613a § 613a Abs. 1 Satz 1 ; BAT § 26 Abs. 3 ; TVG § 3 Abs. 1 ; VergütungsTV Nr. 35 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1179/03

Zulässige Feststellungsklage zur Anwendbarkeit eines Vergütungstarifvertrages - Fortgeltung konstitutiv-dynamisch wirkender Bezugnahmeklausel bei Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.04.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 2048/03

DRsp Nr. 2004/12604

Zulässige Feststellungsklage zur Anwendbarkeit eines Vergütungstarifvertrages - Fortgeltung konstitutiv-dynamisch wirkender Bezugnahmeklausel bei Betriebsübergang

1. Gegenstand einer Feststellungsklage kann auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages auf ein Arbeitsverhältnis sein, obwohl es sich dabei nicht um das Rechtsverhältnis der Parteien insgesamt sondern nur um einen Teil dieses Rechtsverhältnisses handelt.2. Ergibt die Auslegung einer arbeitsvertraglichen konstitutiv-dynamischen Bezugnahmeklausel, dass es auf die Tarifgebundenheit beider Arbeitsvertragsparteien ankommt, dann ist der Fortbestand der konstitutiv-dynamischen Wirkung der Klausel unabhängig davon, ob der Arbeitgeber tarifgebunden im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG ist oder bleibt.3. Diese auf individual-rechtlicher Ebene der ursprünglichen Arbeitsvertragspartner bestehende Rechtslage verändert sich durch eine rechtsgeschäftlichen Betriebsinhaberwechsel nicht; der Umstand, dass die neue Betriebsinhaberin nicht tarifgebunden i.S.d. § 3 Abs. 1 TVG ist, wirkt sich auf die einzelvertraglich begründete Tarifgebundenheit nicht aus.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 133 § 157 § 328 § 613a § 613a Abs. 1 Satz 1 ; BAT § 26 Abs. 3 ; TVG § 3 Abs. 1 ; VergütungsTV Nr. 35 § 2 ;

Tatbestand: