LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2004
16 Sa 1069/03
Normen:
BGB § 315 ; BGB § 317 Abs. 1 ; BGB § 319 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 612 Abs. 3 ; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1 ; ARRG § 2 Abs. 2 ; ARRG § 5 ; ARRG § 6 ; ARRG § 9 ; MVG § 4 ; MVG § 42c ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 63
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 30.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1069/03

Zulässige Schlechterstellung von Frauen durch Vergütungsgruppenplan für kirchliche Arbeitnehmer

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 16 Sa 1069/03

DRsp Nr. 2004/14643

Zulässige Schlechterstellung von Frauen durch Vergütungsgruppenplan für kirchliche Arbeitnehmer

»Die Einführung des BA-Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT-KF richtet, durch die zuständige Arbeitsrechtliche Kommission ist nicht offenbar unbillig i. S. d. § 319 BGB. Hierdurch sollte der Dienstgeberseite der Anreiz genommen werden, die erfassten Hilfsfunktionen fremd zu vergeben. Dieser Zweck gibt einen sachlichen Grund für die Schlechterstellung der betroffenen Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Arbeitnehmergruppen ab und vermag eine eventuelle größere nachteilige Betroffenheit von Frauen objektiv zu rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 315 ; BGB § 317 Abs. 1 ; BGB § 319 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 612 Abs. 3 ; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1 ; ARRG § 2 Abs. 2 ; ARRG § 5 ; ARRG § 6 ; ARRG § 9 ; MVG § 4 ; MVG § 42c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den für die Klägerin maßgeblichen Vergütungsgruppenplan.

Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH, die zu den von Bodelschwinghschen Anstalten Bethel, Sarepta und Nazareth gehört. Diese sind Stiftungen privaten Rechts, die sich zu einem Anstaltsbund zusammengeschlossen haben und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen angehören. Bei der Beklagten ist eine eigene Mitarbeitervertretung gebildet.