BFH - Urteil vom 27.10.2015
X R 44/13
Normen:
EStG § 16 Abs. 4; AO § 351 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 252, 94
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2342/11

Zulässigkeit der Ausübung eines Wahlrechts hinsichtlich der Geltendmachung eines Freibetrages nach Festsetzung Steuer zu Lasten des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen X R 44/13

DRsp Nr. 2016/3174

Zulässigkeit der Ausübung eines Wahlrechts hinsichtlich der Geltendmachung eines Freibetrages nach Festsetzung Steuer zu Lasten des Steuerpflichtigen

1. Einkommensteuerrechtliche Antrags- oder Wahlrechte können auch nach Eintritt der Bestandskraft eines vorangehenden Bescheids jedenfalls dann erstmalig ausgeübt oder geändert werden, wenn das FA einen steuererhöhenden Änderungsbescheid erlassen hat, mit dem ein weiterer steuererheblicher Sachverhalt erfasst worden ist, aufgrund dessen überhaupt erst die wirtschaftliche Notwendigkeit entstanden ist, sich mit der erstmaligen bzw. geänderten Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts zu befassen (Abweichung vom BFH-Beschluss vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415 mit Zustimmung des IX. Senats). Die nachträgliche Antrags- oder Wahlrechtsausübung wird in zeitlicher Hinsicht durch die formelle Bestandskraft des Änderungsbescheids und in betragsmäßiger Hinsicht durch den Änderungsrahmen des § 351 Abs. 1 AO begrenzt. 2. Der Freibetrag für Betriebsveräußerungs- oder –aufgabegewinne kann auch bei Veräußerung oder Aufgabe mehrerer Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile innerhalb desselben Veranlagungszeitraums nur für einen einzigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in Anspruch genommen werden.

Tenor