BFH - Urteil vom 30.09.2015
I R 77/13
Normen:
UmwStG § 20;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3548/12

Zulässigkeit der Klage der aufnehmenden Kapitalgesellschaft wegen der steuerlichen Bewertung eines eingebrachten (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils

BFH, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen I R 77/13

DRsp Nr. 2016/7910

Zulässigkeit der Klage der aufnehmenden Kapitalgesellschaft wegen der steuerlichen Bewertung eines eingebrachten (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils

NV: Die Senatsrechtsprechung, der zufolge bei einer Einbringung nach § 20 UmwStG 1995/2002 die aufnehmende Kapitalgesellschaft mangels Beschwer nicht durch Anfechtungsklage geltend machen kann, die ihrer Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421), ist auch auf den Anteilstausch nach § 21 UmwStG 2006 anzuwenden.

Die aufnehmende Kapitalgesellschaft kann im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils i.S. des § 20 UmwStG 1995/2002 nicht durch Anfechtungsklage geltend machen, die ihrer Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch (BFH- I R 79/10 - 08.06.2011; BFH - I R 2/11 - 25.04.2012; BFH - I B 168/13 - 06.02.2014).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 22. Oktober 2013 6 K 3548/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UmwStG § 20;

Gründe