BFH - Urteil vom 05.02.2020
II R 1/16
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 3, Abs. 5; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1002
BStBl II 2020, 581
DStR 2020, 1496
DStRE 2020, 886
DStZ 2020, 592
FamRZ 2020, 1594
ZEV 2020, 508
ZEV 2021, 21
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1059/14

Zulässigkeit der nachträglichen fiktiven Geltendmachung eines aufgrund Konfusion zivilrechtlich erloschenen Pflichtteilsanspruchs nach Eintritt der Verjährung

BFH, Urteil vom 05.02.2020 - Aktenzeichen II R 1/16

DRsp Nr. 2020/9803

Zulässigkeit der nachträglichen fiktiven Geltendmachung eines aufgrund Konfusion zivilrechtlich erloschenen Pflichtteilsanspruchs nach Eintritt der Verjährung

1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen. 2. Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG reicht jedoch nicht so weit, dass der zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 03.11.2015 – 1 K 1059/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 3, Abs. 5; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und ursprüngliche Revisionskläger (Pflichtteilsberechtigter) ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Alleinerbin ist die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), seine Ehefrau.