FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.04.2009
6 K 1052/05
Normen:
FGO § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UmwStG 1977 § 20; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1580

Zulässigkeit der Teilwertabschreibung eines nach Einbringung in der Anfangsbilanz anzusetzenden Geschäftswerts in der folgenden Schlussbilanz bei bereits erfolgter gerichtlicher Entscheidung hinsichtlich der Körperschaftsteuer des Einbringungsjahres

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 6 K 1052/05

DRsp Nr. 2009/17634

Zulässigkeit der Teilwertabschreibung eines nach Einbringung in der Anfangsbilanz anzusetzenden Geschäftswerts in der folgenden Schlussbilanz bei bereits erfolgter gerichtlicher Entscheidung hinsichtlich der Körperschaftsteuer des Einbringungsjahres

1. Für den Umfang der Bindungswirkung gem. § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO kommt es auf den vom jeweiligen Gericht seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Sachverhalt und auf die hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen an, also auf den sog. Entscheidungsgegenstand.