BFH - Urteil vom 24.10.2012
I R 43/11
Normen:
EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 209/08 1988

Zulässigkeit der Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung

BFH, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen I R 43/11

DRsp Nr. 2013/156

Zulässigkeit der Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung

Die auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung (hier: Darlehensforderung gegen eine Tochtergesellschaft) beruhende Teilwertminderung ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung und rechtfertigt deshalb keine Teilwertabschreibung.

Normenkette:

EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2;

Gründe

I.

Streitpunkt ist eine Teilwertabschreibung, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr 2003 auf eine unverzinsliche Darlehensforderung gegen ihre Tochtergesellschaft vorgenommen hat.

Die Klägerin, eine GmbH, kaufte mit Vertrag vom 12. März 2003 alle vier bestehenden Geschäftsanteile an der B-GmbH zum Preis von jeweils 1 €. Zugleich erwarb sie deren Betriebsgrundstück.

Nach dem Anteilserwerb stellte die Klägerin der B-GmbH bis April 2003 insgesamt 2,1 Mio. € zur laufenden Finanzierung zur Verfügung, die in deren Kapitalrücklage eingestellt wurden. In den Monaten Juni und Juli 2003 überwies die Klägerin der B-GmbH insgesamt 1.803.500 € als Darlehen. Der schriftliche Darlehensvertrag, nach dem der Betrag der B-GmbH für neun Jahre unverzinslich überlassen werden sollte, wurde im Dezember 2003 abgefasst.