BFH - Urteil vom 20.05.2010
III R 28/08
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1; InvZulG 1999 § 10 Abs. 4a S. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen III 1339/04 1142

Zulagenrechtliche Einheitsbetrachtung von Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung; Zulagenrechtliche Zuordnung eines vom Betriebsunternehmen angeschafften Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen bei weiterer Nutzung durch das Unternehmen aufgrund eines Leasingverhältnisses

BFH, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen III R 28/08

DRsp Nr. 2010/14975

Zulagenrechtliche Einheitsbetrachtung von Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung; Zulagenrechtliche Zuordnung eines vom Betriebsunternehmen angeschafften Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen bei weiterer Nutzung durch das Unternehmen aufgrund eines Leasingverhältnisses

1. Besitz- und Betriebsunternehmen sind im Zulagenrecht auch dann einheitlich zu betrachten (sog. Merkmalszurechnung), wenn beide Kapitalgesellschaften sind. Eigengewerbliche Tätigkeiten der Besitzgesellschaft stehen dem nicht entgegen.2. Ein vom Betriebsunternehmen angeschafftes Wirtschaftsgut gehört im zulagenrechtlichen Sinne weiterhin zu dessen Anlagevermögen, wenn es nach Veräußerung an das Besitzunternehmen aufgrund eines Leasingverhältnisses weiter genutzt wird (Sale-and-lease-back-Vertrag).

Normenkette:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1; InvZulG 1999 § 10 Abs. 4a S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist aufgrund Verschmelzungsvertrags vom August 2005 Gesamtrechtsnachfolgerin der ... GmbH, die im Fördergebiet ein verarbeitendes Gewerbe betrieb. Für eine im Laufe des Jahres 1999 angeschaffte Fertigungsstraße erhielt die GmbH eine Investitionszulage in Höhe von 140.786 DM (Investitionszulagenbescheid vom 11. Juni 2001). Die außerhalb des Fördergebietes ansässige Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt zu 60% an der GmbH beteiligt.