BGH - Beschluss vom 05.09.2012
AnwZ (Brfg) 26/12
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
NJW 2013, 615
NJW-RR 2013, 175
Vorinstanzen:
AGH Nordrhein-Westfalen, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 47/11

Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bei fortbestehender Selbstständigkeit des betroffenen Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 26/12

DRsp Nr. 2012/20049

Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bei fortbestehender Selbstständigkeit des betroffenen Rechtsanwalts

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs, durch das einem Rechtsanwalt die Zulassung zur Anwaltschaft widerrufen wird, ist nur begründet, wenn ein Zulassungsgrund vorliegt. 2. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. 3. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn über das Vermögen des Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können die Vermögensverhältnisse des Schuldners erst dann wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan oder angenommener Schuldenbereinigungsplan vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird. 4.