BFH - Beschluss vom 19.09.2008
IX B 23/08
Normen:
EStG § 17; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1631/04

Zulassung einer Revision bei fehlenden Ausführungen in den vorgebrachten Zulassungsgründen zu den einzelnen selbstständig tragenden Urteilsgründen

BFH, Beschluss vom 19.09.2008 - Aktenzeichen IX B 23/08

DRsp Nr. 2009/25413

Zulassung einer Revision bei fehlenden Ausführungen in den vorgebrachten Zulassungsgründen zu den einzelnen selbstständig tragenden Urteilsgründen

Normenkette:

EStG § 17; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1.

Der Senat kann offen lassen, ob die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) in Gestalt der Divergenz gegeben sind. Hat nämlich das Finanzgericht (FG) sein Urteil --wie hier-- kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und auch vorliegen (ständige Rechtsprechung; BFH-Beschlüsse vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465; vom 13. Juli 2006 VII B 296/05, BFH/NV 2006, 1799). Daran fehlt es vorliegend.