BFH - Beschluss vom 31.08.2009
I B 6/09
Normen:
UmwStG § 4 Abs. 6 S. 2; ; UmwStG § 27 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 48
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 162/07

Zulassung einer Revision wegen Verstoßes des § 27 Abs. 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG 1995) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot

BFH, Beschluss vom 31.08.2009 - Aktenzeichen I B 6/09

DRsp Nr. 2009/25889

Zulassung einer Revision wegen Verstoßes des § 27 Abs. 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG 1995) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot

Normenkette:

UmwStG § 4 Abs. 6 S. 2; ; UmwStG § 27 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war einziger Kommanditist der inzwischen vollbeendeten C-KG. Er wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der C-KG betreffend das Streitjahr 1996.