BFH - Urteil vom 29.05.1996
I R 118/93
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 6; KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2, § 29 Abs. 1, § 47 Abs. 2 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 180, 405
BStBl II 1997, 92
DB 1996, 2157
DRsp-ROM Nr. 1996/23570
DRsp-ROM Nr. 1996/23572
DStR 1996, 1445
DStZ 1996, 666
NJW-RR 1997, 96
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Zum Anspruch auf Rückgewähr von verdeckter Gewinnausschüttung

BFH, Urteil vom 29.05.1996 - Aktenzeichen I R 118/93

DRsp Nr. 1996/23569

Zum Anspruch auf Rückgewähr von verdeckter Gewinnausschüttung

»1. Ein Anspruch auf Rückgewähr von vGA hat steuerrechtlich den Charakter einer Einlageforderung (Anschluß an die bisherige Rechtsprechung). Er schließt weder die Annahme einer vorherigen vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG noch einer anderen Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG aus. 2. Der Rückgewähranspruch ist gliederungsrechtlich erst im Zeitpunkt seiner Erfüllung im EK 04 zu erfassen (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 6; KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2, § 29 Abs. 1, § 47 Abs. 2 Nr. 1 lit. a;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in den Streitjahren 1985 und 1986 F war. § 13 der Satzung der Klägerin in der damals geltenden Fassung verbietet verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Ein betroffener Gesellschafter hatte die alsbaldige Rückerstattung oder den wertmäßigen Ersatz des Vorteils zu veranlassen.

Durch eine Außenprüfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) fest, daß die Klägerin in den Jahren 1980 bis 1986 Betriebseinnahmen nicht erfaßt und Betriebsausgaben fingiert angesetzt hatte. Jeweils hatte F die entsprechenden Beträge persönlich vereinnahmt.