I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in den Streitjahren 1985 und 1986 F war. § 13 der Satzung der Klägerin in der damals geltenden Fassung verbietet verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Ein betroffener Gesellschafter hatte die alsbaldige Rückerstattung oder den wertmäßigen Ersatz des Vorteils zu veranlassen.
Durch eine Außenprüfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) fest, daß die Klägerin in den Jahren 1980 bis 1986 Betriebseinnahmen nicht erfaßt und Betriebsausgaben fingiert angesetzt hatte. Jeweils hatte F die entsprechenden Beträge persönlich vereinnahmt.
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