BFH - Urteil vom 08.02.2011
IX R 44/10
Normen:
AO § 147; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 305/09

Zum Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage

BFH, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen IX R 44/10

DRsp Nr. 2011/10740

Zum Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage

Der Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 EStG muss nach 20 Jahren seit Eintragung der GmbH nicht zwingend allein durch den entsprechenden Zahlungsbeleg geführt werden. Vielmehr hat das FG alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen.

Normenkette:

AO § 147; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 1, 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Gesellschafterin der am 29. Juli 1986 gegründeten F GmbH (GmbH), an deren Stammkapital in Höhe von 50.000,00 DM (25.564,59 €) sie mit 16.500,00 DM (8.436,32 €) beteiligt war. Die Stammeinlagen waren lt. Gründungsurkunde zur Hälfte sofort bar einzuzahlen, im Übrigen nach Anforderung der Geschäftsführer. Im Juni 2006 lehnte das Amtsgericht (AG) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse ab. Die GmbH wurde im September 2006 im Handelsregister gelöscht.