BAG - Beschluß vom 11.10.1995
7 ABR 17/95
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 3, § 92 Abs. 2 ; BGB § 613a; BetrVG § 21 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 288
BB 1996, 436
BB 1996, 747
DB 1996, 1190
DRsp VI(602)117a
MDR 1996, 614
NZA 1996, 495
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Beschluß vom 17. Dezember 1993 Mainz - 6 BV 20/93 ,
II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 14. September 1994 Rheinland-Pfalz - 4 TaBV 16/94 ,

Zum Rechtsschutzinteresse für die Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen Mandats nach Ablauf der Amtszeit

BAG, Beschluß vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 7 ABR 17/95

DRsp Nr. 1996/19326

Zum Rechtsschutzinteresse für die Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen Mandats nach Ablauf der Amtszeit

»Ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB beeinflußt nicht die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung des für diesen Betrieb gewählten Betriebsrats. Einem darauf gerichteten Feststellungsbegehren des Betriebsrats fehlt mit Ablauf seiner Amtszeit das Feststellungsinteresse.«

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 3, § 92 Abs. 2 ; BGB § 613a; BetrVG § 21 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten um den Fortbestand eines betriebsverfassungsrechtlichen Mandats.

Die Firma H unterhielt auf dem Gelände der US-Stationierungsstreitkräfte B einen Wäschereibetrieb. Sie beschäftigte ca. 55 Arbeitnehmer, die zum Teil überörtlich in dezentralen Wäscheannahmestellen eingesetzt waren. Vertragspartner der Firma H war die US-Armee, die auch Eigentümerin des Betriebsgeländes, der Gebäude sowie des überwiegenden Teils der technischen Einrichtungen des Wäschereibetriebes ist. Im Eigentum der Firma H standen lediglich drei Mercedes-Transporter und ein Transportbus.