FG München - Urteil vom 05.11.2003
1 K 3397/01
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 § 16 Abs. 3 Satz 1 ;

Zum Teilwert aus dem Betriebsvermögen entnommener Wirtschaftsgüter; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1993 der ... OHG

FG München, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 1 K 3397/01

DRsp Nr. 2004/2677

Zum Teilwert aus dem Betriebsvermögen entnommener Wirtschaftsgüter; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1993 der ... OHG

Gründen die Gesellschafter einer OHG eine Aktiengesellschaft und bringen sie die beiden wesentlichen Wirtschaftsgüter der OHG (Vertriebsverträge und Vertriebssoftware) im Wege der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage in die neue Gesellschaft ein, bestehen an der Höhe der von den beiden Gesellschaftern im Einbringungsvertrag vereinbarten und von einer vom Amtsgericht bestellten Kapitalerhöhungsprüferin als zutreffend beurteilten Werte (insgesamt 1,9 Mio. DM) solange keine Zweifel, als keine fundierten, dagegen sprechenden Gründe vorgetragen werden. Dementsprechend sind auch die bei der OHG anzusetzenden Entnahmewerte (Teilwerte) mit diesen Werten in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 § 16 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, in welcher Höhe ein Aufgabegewinn anzusetzen ist.