FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.03.2005
2 K 1437/03
Normen:
EStG § 17 Abs. 4 ; EStG § 52 Abs. 4a Nr. 2 ; EStG § 51 Abs. 8a ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1347

Zum Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG und zur Anwendung des sogenannten Halbeinkünfteverfahrens

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 2 K 1437/03

DRsp Nr. 2005/8406

Zum Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG und zur Anwendung des sogenannten Halbeinkünfteverfahrens

Ein Auflösungsverlust ist dann entstanden, wenn die Gesellschaft zivilrechtlich aufgelöst wurde, der Gesellschafter mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr rechnen kann und es im wesentlichen feststeht, ob und in welcher Höhe nachträgliche Anschaffungskosten sowie Auflösungskosten des Gesellschafters anfallen werden. Unter Wirtschaftsjahr i. S. d. Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 4a Nr. 2 i. V. m. Abs. 8a EStG 2001 ist im Falle der Auflösung und Liquidation einer Kapitalgesellschaft der steuerrechtliche Gewinnermittlungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG zu verstehen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4 ; EStG § 52 Abs. 4a Nr. 2 ; EStG § 51 Abs. 8a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und - wenn ja - in welcher Höhe ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 und 2 EStG zu berücksichtigen ist.