FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.04.2003
3 K 247/01
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 998

Zuordnung der Anschaffungskosten beim Halten von mehreren Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 3 K 247/01

DRsp Nr. 2003/9400

Zuordnung der Anschaffungskosten beim Halten von mehreren Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

1. Hält (oder hielt) der Steuerpflichtige mehrere Anteile an einer Kapitalgesellschaft und ist ein Auflösungsverlust nur zu berücksichtigen, soweit er auf einen bestimmten Anteil entfällt, so ist es für die Ermittlung des Auflösungsverlustes erforderlich, die Anschaffungskosten der Beteiligung den einzelnen Anteilen zuzuordnen. Das gilt auch für nachträgliche Anschaffungskosten.2. Führen Bürgschaftsaufwendungen zu nachträglichen Anschaffungskosten, weil die Bürgschaft Eigenkapital ersetzend war, so sind die nachträglichen Anschaffungskosten denjenigen Anteilen zuzuordnen, die der Steuerpflichtige in dem Zeitpunkt hielt, in dem die Bürgschaft Eigenkapital ersetzend geworden ist.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Jahr 1997 ein Auflösungsverlust nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) eingetreten ist, der im Wege des Verlustrücktrages gemäß §10 d EStG im Veranlagungszeitraum 1995 zu berücksichtigen ist.