LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2008
8 Sa 372/08
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2617/07

Zuordnung des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsteilübergang im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 372/08

DRsp Nr. 2009/10728

Zuordnung des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsteilübergang im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

1. Die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen im Rahmen des § 613 a BGB bestimmt sich nach objektiven Kriterien; entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer in den übergegangenen Betrieb oder Betriebsteil tatsächlich eingegliedert war. 2. Für Arbeitsverhältnisse, bei denen keine Beschäftigungspflicht mehr besteht, ist die Zuordnung nach dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz vorzunehmen; das gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits seit längerer Zeit nicht tatsächlich beschäftigt war.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.5.2008 - 10 Ca 2617/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen in der Folge eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen ist.

Der Nebenintervenient ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten, nachdem dieser ihm zuvor den Streit verkündet hatte.