FG Hamburg - Urteil vom 04.09.2003
VI 40/01
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 16 ; UmwStG § 20 Abs. 1 ; UmwStG § 20 Abs. 7 ;

Zuordnung einer spekulativen Anlage zum Betriebsvermögen

FG Hamburg, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen VI 40/01

DRsp Nr. 2004/1160

Zuordnung einer spekulativen Anlage zum Betriebsvermögen

Eine extrem spekulative Finanzanlage (Verzinsung von 1.300 %) ist objektiv nicht geeignet, das Betriebskapital zu stärken. An einer klaren und eindeutigen Zuordnung zum Betriebsvermögen fehlt es, wenn die betriebliche Erfassung erstmals eineinhalb Jahre nach dem Erwerb erfolgt.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 16 ; UmwStG § 20 Abs. 1 ; UmwStG § 20 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine spekulative Finanzanlage in Höhe von 1,5 Mio. DM Betriebsvermögen der Klägerin geworden ist.

Die auf dem Bausektor tätige Klägerin ist aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 26.06.1992 mit Wirkung auf den 01.01.1992 durch Umwandlung gem. § 20 UmwStG aus der R... GmbH & Co. KG (im Folgenden KG) hervorgegangen. Gesellschafter sind zu gleichen Teilen Herr R... (im Folgenden R) sowie Herr L... (im Folgenden L), die auch Geschäftsführer sind. Der Dienstvertrag vom 12.12.1991 für L. enthält in § 3 folgende Regelung: Herr L erhält für seine Tätigkeit ab 01.01.1992 eine Vergütung in Höhe von monatlich DM 20.000 zuzüglich einer Tantieme in Höhe von 20 % des Gewinns bis eine Millionen vor Körperschaftsteuer, wobei die Tantieme die Bemessungsgrundlage nicht mindert.