BFH - Urteil vom 27.05.2009
I R 53/08
Normen:
UmwStG § 20 Abs. 4; 1977 ; UmwStG § 21 Abs. 1 S. 1; FGO § 118 Abs. 2; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 863/06

Zuordnung eines Aufgeldes (Agio) für den Erwerb eines GmbH-Anteils i.R.e. Kapitalerhöhung zu den Anschaffungskosten des neu erworbenen Anteils; Qualifizierung eines Aufgeldes in Höhe eines Überpreises als verdeckte Einlage

BFH, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen I R 53/08

DRsp Nr. 2009/28014

Zuordnung eines Aufgeldes (Agio) für den Erwerb eines GmbH-Anteils i.R.e. Kapitalerhöhung zu den Anschaffungskosten des neu erworbenen Anteils; Qualifizierung eines Aufgeldes in Höhe eines "Überpreises" als verdeckte Einlage

1. Ein für den Erwerb eines GmbH-Anteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahltes Aufgeld (Agio) ist ausschließlich dem neu erworbenen Anteil als Anschaffungskosten zuzuordnen; es handelt sich nicht (auch) um nachträgliche Anschaffungskosten auf die bereits vorher bestehende Beteiligung.2. Das gilt auch dann, wenn die Summe aus dem Nennbetrag des neuen Anteils und des Aufgeldes den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt. Das Aufgeld ist in Höhe des "Überpreises" keine verdeckte Einlage.

Normenkette:

UmwStG § 20 Abs. 4; 1977 ; UmwStG § 21 Abs. 1 S. 1; FGO § 118 Abs. 2; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.

Streitpunkt ist die Bemessung der Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf einbringungsgeborener Anteile.