FG Köln - Urteil vom 22.03.2012
10 K 2089/09
Normen:
UmwStG § 24; AO § 42;
Fundstellen:
BB 2012, 2046

Zuordnung von Verbindlichkeiten zum Zwecke der Wertanpassung nach Einbringung eines Teilbetriebs kein Gestaltungsmissbrauch

FG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 10 K 2089/09

DRsp Nr. 2012/14690

Zuordnung von Verbindlichkeiten zum Zwecke der Wertanpassung nach Einbringung eines Teilbetriebs kein Gestaltungsmissbrauch

1) Die Wertminderung eines eingebrachten Teilbetriebs in eine Personengesellschaft zum Zwecke der Wertanpassung durch die Zuordnung von negativen neutralem Vermögen (Verbindlichkeiten) stellt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar und führt jedenfalls dann nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn, wenn die realisierten stillen Reserven steuerverstrickt bleiben. 2) § 42 AO findet auch dann keine Anwendung, wenn das negative Betriebsvermögen von der aufnehmenden Personengesellschaft in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einbringungsvorgang mit Mitteln getilgt wird, die vom anderen Gesellschafter - ebenfalls zum Zwecke des Wertausgleichs für seinen weniger werthaltigen Teilbetrieb - eingebracht worden sind.

Normenkette:

UmwStG § 24; AO § 42;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zuordnung einer Verbindlichkeit zu einem Teilbetrieb, der in eine Personengesellschaft eingebracht wurde, und deren zeitnahe Tilgung durch die aufnehmende Personengesellschaft aus eingebrachten Barmitteln des anderen Gesellschafters eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung darstellt und außerdem darüber, ob dieser Beurteilung ggf. eine am 20. Januar 2006 erteilte verbindliche Auskunft entgegensteht.