FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.05.2004
4 K 2754/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 24 Nr. 2 ;

Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei Umschuldung nach Betriebsaufgabe

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen 4 K 2754/00

DRsp Nr. 2004/14021

Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei Umschuldung nach Betriebsaufgabe

1. Zu den Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben. 2. Zur Minderung der persönlichen Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen durch Schuldzinsen bei einer nach Betriebsaufgabe erfolgten Umschuldung, an der sich der Ehegatte des Steuerpflichtigen beteiligt hat (Abhandlung verschiedener Fallgruppen von Drittaufwand).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 24 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit von der Klägerin als ehemaliger Betriebsinhaberin als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemachte Schuldzinsen abzugsfähig sind. Insbesondere ist dabei umstritten, wie die Schuldzinsen zu behandeln sind, die auf ein nach Betriebsaufgabe von dem Kläger im eigenen Namen aufgenommenes Darlehen entfallen.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1996 bis 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. In den Streitjahren erzielte der Kläger als Angestellter der ... Verlag und Druckerei im Durchschnitt jährliche Bruttoarbeitslöhne i.H.v. 154 TDM; die Klägerin erzielte nur im Jahr 1999 als Bäckereiverkäuferin einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. rd. 23 TDM.