FG Münster - Urteil vom 16.02.2005
1 K 1270/03 E
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1880
EFG 2005, 1113

Zur Annahme einer Betriebsverpachtung trotz Veräußerung von Geschäftsinventar und Einräumung eines Vorkaufsrechts

FG Münster, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 1 K 1270/03 E

DRsp Nr. 2005/9267

Zur Annahme einer Betriebsverpachtung trotz Veräußerung von Geschäftsinventar und Einräumung eines Vorkaufsrechts

1. Der Annahme einer Betriebsverpachtung steht nicht entgegen, dass Maschinen und Einrichtungsgegenstände an den Pächter veräußert werden, sofern sie für einen handwerklich geprägten (Bäckerei-)Betrieb keine wesentliche Grundlage darstellen. 2. Auch der Umstand, dass dem Pächter ein Vorkaufsrecht für das verpachtete Grundstück eingeräumt worden ist, führt nicht zu einer Betriebsaufgabe.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob stille Reserven aufzudecken oder von einer Betriebsverpachtung im Ganzen auszugehen ist.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden im Streitjahr zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Der Kl. betrieb bis zum September 1998 auf eigenem Grundstück in guter Wohnlage in einem Außenbezirk von Hamm eine Bäckerei. Die Umsätze wurden im Bereich des Ladenverkaufs (50 %), durch ambulanten Verkauf ("Hausiertour" - 10 %) und durch Belieferung eines großen Krankenhauses sowie zweier Kinderheime (40 %) erzielt.