FG Hamburg - Urteil vom 06.12.2001
VI 45/97
Normen:
EStG § 16 ;

Zur Aufteilung einer einheitlichen Abfindung auf verschiedene Beteiligungen

FG Hamburg, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen VI 45/97

DRsp Nr. 2002/9441

Zur Aufteilung einer einheitlichen Abfindung auf verschiedene Beteiligungen

Zur Aufteilung einer einheitlichen Abfindung, die ein Steuerpflichtiger anläßlich seines Ausscheidens aus verschiedenen Gesellschaften einer Firmengruppe erhalten hat.

Normenkette:

EStG § 16 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Aufteilung der vom Kläger anlässlich seines Ausscheidens aus verschiedenen Gesellschaften der A-Firmengruppe bezogenen Abfindung auf die einzelnen Beteiligungen; davon hängt ab, inwieweit steuerpflichtige Veräußerungsgewinne entstanden sind.

Der Kläger ist aufgrund einer notariell beurkundeten Vereinbarung vom 15. Dezember 1983 rückwirkend zum 31. Dezember 1982 aus sämtlichen Gesellschaften der A-Gruppe ausgeschieden; dabei übertrug er seine Beteiligungen auf seine zu diesem Verfahren beigeladenen Brüder. Zu den Beteiligungen gehörten insbesondere die B Handelsgesellschaft GmbH & Co. (B), deren Gewinnfeststellung Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, die A1 & Co. KG (A1), die Partenreedereien MS "D", "E", "F" und "G" sowie die vermögensverwaltende A1-Verwaltungsgesellschaft und die ebenfalls vermögensverwaltenden BGB -Gesellschaften X-Straße und Y-Straße.