FG Münster - Urteil vom 21.09.2000
3 K 6158/98 E
Normen:
AO 1977 § 165 Abs. 2 ; AO 1977 § 165 Abs. 1 ; AO 1977 § 165 Abs. 1 S 3 ; EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 2 S 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 543

Zur Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

FG Münster, Urteil vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 3 K 6158/98 E

DRsp Nr. 2002/2125

Zur Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

1. Ergeht ein Einkommensteuerbescheid "vorläufig in Bezug auf die Ermittlung der Einkünfte gem. § 17 EStG ", so handelt es sich um einen zulässigen Vorläufigkeitsvermerk wegen einer tatsächlichen Ungewissheit. 2. Der Zulässigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks steht nicht entgegen, dass die Tatsachen, die für die Ermittlung der Einkünfte aus § 17 EStG benötigt werden, schon feststehen. 3. Beträge, die anteilig auf eine Kapitalherabsetzung entfallen und noch dem Verkäufer der Beteiligung zustehen, stellen keine Anschaffungskosten der Beteiligung dar, weil es sich nicht um eigene Aufwendungen des Käufers handelt.

Normenkette:

AO 1977 § 165 Abs. 2 ; AO 1977 § 165 Abs. 1 ; AO 1977 § 165 Abs. 1 S 3 ; EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 2 S 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuer(ESt)-Bescheid gem. § 165 Abgabenordnung (AO) ändern durfte und wenn ja, in welcher Höhe Anschaffungskosten für einen GmbH-Anteil vorliegen.