FG Hamburg - Urteil vom 23.10.2006
5 K 131/04
Normen:
EStG § 17 Abs. 4 ;

Zur Berücksichtigung eines Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG bereits im Jahr des Insolvenzantrags

FG Hamburg, Urteil vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 5 K 131/04

DRsp Nr. 2007/217

Zur Berücksichtigung eines Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG bereits im Jahr des Insolvenzantrags

1. Der Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsgewinns oder -verlustes bestimmt sich bei der Auflösung einer Kapitalgesellschaft mit anschließender Liquidation normalerweise nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation. 2. Ausnahmsweise kann dieser Zeitpunkt schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist und die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter ausgeschlossen erscheint. 3. Bei einer Auflösung der Gesellschaft wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Veräußerungsgewinn oder -verlust in der Regel erst realisiert, wenn der Insolvenzverwalter die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens oder das Unternehmen im Ganzen veräußert und mit dem letzten Geschäftsvorfall die Grundlage für die Schlussverteilung geschaffen hat (strenge Beachtung des Realisationsprinzips).

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG bereits im Jahr des Insolvenzantrags zu berücksichtigen ist.