Die Parteien streiten um den (restlichen) Ausgleich des Zugewinns. Sie hatten am 29. Mai 1970 die Ehe geschlossen. Diese wurde auf den am 27. April 1989 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes (Beklagter) durch (rechtskräftiges) Urteil vom 15. März 1990 geschieden.
Beide Eheleute hatten bei Eingehung der Ehe kein (Anfangs-)Vermögen. Der Beklagte ist seit 1973 - inzwischen mit einem Anteil von 49% - Mitglied der Steuerberatergesellschaft G. und S., einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftsvertrag in § 9 - unter anderem - lautet:
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