FG Hamburg - Urteil vom 15.02.2008
2 K 225/06
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 ; FGO § 67 ; FGO § 68 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1125

Zur Bildung gewillkürten Sonderbetriebsvermögens nach Aufgabe eines originär gewerblichen Betriebes durch eine GmbH & Co. KG i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG

FG Hamburg, Urteil vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 2 K 225/06

DRsp Nr. 2008/11595

Zur Bildung gewillkürten Sonderbetriebsvermögens nach Aufgabe eines originär gewerblichen Betriebes durch eine GmbH & Co. KG i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG

1. Ändert das Finanzamt während des Klagverfahrens den den Verfahrensgegenstand bildenden Feststellungsbescheid durch eine geänderte Feststellung einer bis dahin nicht angefochtenen Besteuerungsgrundlage, kann der Kläger eine darin liegende neue Beschwer durch eine Klageerweiterung auch außerhalb der Frist für die Klage gegen den ursprünglichen Bescheid geltend machen. 2. Hat eine Personengesellschaft ihren originär gewerblichen Betrieb aufgegeben und liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht vor, können die ehemaligen Betriebsgrundstücke auch dann nicht zu gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen gewidmet werden, wenn sie der Sicherung einer z. Z. des Betriebes aufgenommenen und noch nicht getilgten Betriebsschuld dienen. 3. Eine Umqualifizierung von Einkünften nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass auf der Ebene der Personengesellschaft Einkünfte erzielt werden, die ihrer Art. nach einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 -7 EStG unterfallen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 ; FGO § 67 ; FGO § 68 ;

Tatbestand: