BayObLG - Beschluß vom 16.02.2000
1Z BR 32/99
Normen:
BGB § 2227 Abs. 1 ; FGG § 25 ;
Fundstellen:
ZEV 2000, 315
Vorinstanzen:
LG Bayreuth 4 T 163/98 ,
AG Bayreuth - Zweigstelle,Pegnitz - VI 61/97 ,

Zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

BayObLG, Beschluß vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 32/99

DRsp Nr. 2000/2904

Zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

»1. Entlassung des Testamentsvollstreckers, der einem zu seiner Verwandtschaft gehörenden Teil der Miterben Beträge aus dem Nachlaß zugewandt hat, ohne die übrigen Miterben davon zu unterrichten.2. Die Entscheidungen der Tatsacheninstanzen müssen in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung so begründet werden, daß ersichtlich ist, welche Tatsachen für erwiesen erachtet werden, welche nicht, und wie der festgestellte Sachverhalt rechtlich beurteilt wird. Dem genügt nicht die lediglich pauschale Mitteilung des Ergebnisses der Beurteilung des Beschwerdevorbringens und des Vorbringens der anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren dahingehend, daß es eine von der des Nachlaßgerichts abweichende Entscheidung nicht rechtfertige.«

Normenkette:

BGB § 2227 Abs. 1 ; FGG § 25 ;

Gründe:

I.