FG Hamburg - Urteil vom 11.07.2001
VI 252/99
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 16 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1435
GmbHR 2002, 37

Zur Entstehung einer wesentlichen Beteiligung

FG Hamburg, Urteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen VI 252/99

DRsp Nr. 2001/15581

Zur Entstehung einer wesentlichen Beteiligung

Eine wesentliche Beteiligung im Sinne von § 17 EStG ist noch nicht erlangt nach Abschluss des notariellen Vertrages über die Kapitalerhöhung und den Anteilserwerb, aber vor Eintragung in das Handelsregister. Vor Eintragung besteht auch keine ähnliche Beteiligung oder ein Anwartschaftsrecht.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 16 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung eines Beteiligungsverlustes.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten wurden sie auf die Firma A GmbH (im Folgenden GmbH), zu deren Gründungsgesellschaftern der Bevollmächtigte zählte, aufmerksam gemacht. Die Gesellschaft plante, sich aufgrund einer ihr zugänglich gemachten Erfindung auf dem Gebiet der Herstellung von Gravurfolien zu engagieren und benötigte für die Entwicklung der Folien und der dafür erforderlichen Maschinen Kapital. Der Kläger beschloss, sich am Kapital der Gesellschaft mittels seines Verfahrensbevollmächtigten als Treuhänder zu beteiligen.