FG München - Urteil vom 19.07.2002
8 K 5026/01
Normen:
EStG (1997) § 2 Abs. 2 ; EStG (1997) § 2 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 ; EStG (1997) § 34 Abs. 1 S. 2 ; StEntlG 1999/2000/2002;
Fundstellen:
EFG 2002, 1449

Zur Ermittlung der Ausgangsgröße für die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist zunächst der horizontale Verlustausgleich durchzuführen; Ausgangsgröße für die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 S. 1 EstG in den Fällen des horizontalen Verlustausgleichs; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 19.07.2002 - Aktenzeichen 8 K 5026/01

DRsp Nr. 2002/14604

Zur Ermittlung der Ausgangsgröße für die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist zunächst der horizontale Verlustausgleich durchzuführen; Ausgangsgröße für die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 S. 1 EstG in den Fällen des horizontalen Verlustausgleichs; Einkommensteuer 1999

Ausgangsgröße für die tarifliche Einkommensteuer und damit auch für die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 S. 2 EStG ist das zu versteuernde Einkommen, also eine Größe, bei der etwaige Verluste innerhalb einer Einkunftsart bereits verrechnet sind. Da die sogenannte Fünftelregelung danach nur auf die nach Durchführung des horizontalen Verlustausgleichs noch im zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte anzuwenden ist, ist nur ein nach Verrechnung mit den laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb verbliebener gewerblicher Veräußerungsgewinn tarifbegünstigt.

Normenkette:

EStG (1997) § 2 Abs. 2 ; EStG (1997) § 2 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 ; EStG (1997) § 34 Abs. 1 S. 2 ; StEntlG 1999/2000/2002;

Tatbestand:

I.